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Menschenrechtsauflagen in Bezug auf die Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für Ägypten- Parlamentarische Anfrage

Parlamentarische Anfrage von Hannah Neumann, Mounir Satouri, Ernest Urtasun, Reinhard Bütikofer und David Cormand:

Gemäß den allgemeinen Bedingungen im Anhang zu den Finanzierungsvereinbarungen zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) kann die Kommission eine Finanzierungsvereinbarung aussetzen, wenn der Begünstigte einer Verpflichtung im Zusammenhang mit den Menschenrechten, demokratischen Grundsätzen oder der Rechtsstaatlichkeit nicht nachkommt oder wenn ein schwerer Fall von Korruption vorliegt (Artikel 26 Absatz 1). 2019 hat Ägypten eine Reihe von über das ENI finanzierten Projekten nicht durchgeführt. Berichten zufolge lag dies daran, dass Ägypten sich weigerte, diesen Artikel einzuhalten, und daher keine Finanzmittel ausgezahlt wurden.

1. Beabsichtigt die Kommission in Anbetracht dessen, dass diese Finanzmittel aufgrund der Weigerung Ägyptens, die Vereinbarung zu unterzeichnen, nicht ausgegeben werden, die Mittel neu zuzuweisen? Falls ja, wie wird sie sicherstellen, dass Artikel 26 Absatz 1 – unter anderem in Bezug auf die Mittel für 2019 und 2020 – nicht umgangen wird?

2. Wird die Kommission diese Mittel vor dem Hintergrund der drastischen Verschlechterung der Menschenrechtslage in Ägypten im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2013 zu Ägypten, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Oktober 2019 zu Ägypten und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu den Leitlinien für den Haushaltsplan 2021 dazu verwenden, die unabhängige Zivilgesellschaft zu unterstützen?

3. Welche Indikatoren in Bezug auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Korruption würde die Kommission im Falle Ägyptens berücksichtigen, um die Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 zu begründen und die Finanzierungsvereinbarung auszusetzen?

Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission:

Ägypten hat die Finanzierungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Jahresaktionsprogramm 2018 (JAP) bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 2019 nicht unterzeichnet. Gemäß der Haushaltsordnung wurden die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushalt der EU zurückgeführt.

Die im Rahmen des JAP 2018 vorgeschlagenen Projekte betrafen den gerechten Zugang zu inklusiven Dienstleistungen, die Stärkung von Kindern und von Menschen mit Behinderungen, die Unterstützung der Zivilgesellschaft und des Aufbaus von Kapazitäten und institutionellen Strukturen in der ägyptischen öffentlichen Verwaltung sowie technische Hilfe zur Unterstützung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und Energienutzung. Dies steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ aus dem Jahr 2013, der in Hinblick auf die Situation der Schwächsten im Land beschloss, dass die Unterstützung für die sozioökonomischen Bereiche und die Zivilgesellschaft in Ägypten fortgesetzt werden soll.

Obwohl 12 Mio. EUR nicht eingesetzt werden konnten, die im Rahmen des Jahresaktionsprogramms 2018 für die Zivilgesellschaft vorgesehen waren, wird die Zivilgesellschaft weiterhin durch bilaterale Programme und andere Instrumente unterstützt. Dazu gehören das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und thematische Programme im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, wie etwa die Programme für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden sowie Migration. Was die Mittel für 2019 und 2020 betrifft, so erinnerte der Hohe Vertreter/Vizepräsident bei seinem Besuch am 3. September 2020 an die große Bedeutung, die die EU-Organe und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit allen Partnerländern der Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie beimessen.

Die Kommission überwacht im Einklang mit internationalen Standards und der ägyptischen Verfassung fortlaufend die Menschenrechte, die Demokratie und die Korruption in Ägypten.

 

Betrifft: Menschenrechtsauflagen in Bezug auf die Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für Ägypten

Anfrage mit Vorrang zur schriftlichen Beantwortung P-004908/2020 an die Kommission

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